Heroingestützte Behandlung

  • Mindestalter 18 Jahre
  • Schwere Heroinabhängigkeit seit mindestens 2 Jahren
  • Mindestens zwei Behandlungsversuche mit einer anderen anerkannten ambulanten oder stationären Methode, welche abgebrochen oder erfolglos absolviert wurden
  • Defizite im somatischen, psychischen und/oder sozialen Bereich, die auf den Drogenkon­sum zurückzuführen sind

 

 

 

Substitutionsbehandlung (z.B. Methadon, Subutex)

Die Voraussetzungen für andere Substitutionsbehandlungen sind in Art. 86 der kant. Verordnung vom Bundesgesetz über die Betäubungsmittel festgehalten:


Die Bewilligungen werden erteilt, wenn

  • eine Betäubungsmittelabhängigkeit vorliegt,
  • ambulante oder stationäre Entzugs- oder Therapiemassnahmen gescheitert sind oder im gegebenen Zeitpunkt nicht in Betracht kommen können,
  • der Gesundheitszustand und die soziale Situation des Betäubungsmittelabhängigen eine ambulante Behandlung mit Betäubungsmitteln erforderlich machen.