Heroingestützte Behandlung
- Mindestalter 18 Jahre
- Schwere Heroinabhängigkeit seit mindestens 2 Jahren
- Mindestens zwei Behandlungsversuche mit einer anderen anerkannten ambulanten oder stationären Methode, welche abgebrochen oder erfolglos absolviert wurden
- Defizite im somatischen, psychischen und/oder sozialen Bereich, die auf den Drogenkonsum zurückzuführen sind
Substitutionsbehandlung (z.B. Methadon, Subutex)
Die Voraussetzungen für andere Substitutionsbehandlungen sind in Art. 86 der kant. Verordnung vom Bundesgesetz über die Betäubungsmittel festgehalten:
Die Bewilligungen werden erteilt, wenn
- eine Betäubungsmittelabhängigkeit vorliegt,
- ambulante oder stationäre Entzugs- oder Therapiemassnahmen gescheitert sind oder im gegebenen Zeitpunkt nicht in Betracht kommen können,
- der Gesundheitszustand und die soziale Situation des Betäubungsmittelabhängigen eine ambulante Behandlung mit Betäubungsmitteln erforderlich machen.

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