Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangslage
  2. Gesetzliche Grundlagen
  3. Trägerschaft
  4. Institutionsleitung
  5. Verantwortlichkeiten
  6. Ressorts
  7. Personelle Ressourcen
  8. Lokalität
  9. Nachbarschaft
  10. Behandlungsplätze
  11. Sicherheit
  12. Datenschutz
  13. Finanzierung
  14. Qualitätsmanagement
  15. Organisatorische Einbettung in das regionale Netz der Suchthilfeorganisationen
  16. Verschiedenes

1. Ausgangslage

Gemäss Artikel 15 der Verordnung über die ärztliche Verschreibung von Heroin ist die HeGeBe Thun verpflichtet ein detailliertes Betriebs- und Behandlungskonzept zu erstellen. Diese werden von Bund und Kanton genehmigt. Wesentliche Änderungen werden diesen Stellen sofort mitgeteilt.

 

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2. Gesetzliche Grundlagen

Bund

  • Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG).
  • Verordnung vom 29. Mai 1996 zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmV).
  • Dringlicher Bundesbeschluss vom 9. Oktober 1998 über die ärztliche Verschreibung von Heroin.
  • Verordnung vom 8. März 1999 über die ärztliche Verschreibung von Heroin.
  • Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über die Verlängerung des Bundesbeschlusses über die ärztliche Verschreibung von Heroin.

 

Kanton Bern

  • Verordnung vom 1. Mai 1985 zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel.

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7. Personelle Ressourcen

In der Behandlung sind die Bereiche Medizin, Sozialarbeit und Pflege vertreten, dies gewähr­leistet die Interdisziplinarität. Die Art der interdisziplinären Zusammenarbeit wird im Behand­lungskonzept geregelt. Das Sekretariat wird in einem Teilpensum betreut.

Die Stellenprozente des Pflegepersonals sind auf hochprozentige Mitarbeiter sowie niederpro­zentige Mitarbeiterinnen aufgeteilt. Die hochprozentigen Mitarbeiterinnen haben einen Betreuungsauftrag, im Gegensatz zu den niederprozentigen Mitarbeitern, die ausschliesslich während der Abgabe tätig sind.

Für die heroingestützte Behandlung sind die Stellenprozente durch die Verordnung geregelt und beträgt je 1.7 Stellenprozent für ärztliches Personal und die psychosoziale Betreuung. Für die anderen Substitutionsbehandlungen wird ca. mit je 1 Stellenprozent gerechnet.

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10. Behandlungsplätze

Die HeGeBe Thun verfügt über 70 Behandlungsplätze mit Diaphin (Heroin). Das BAG bewilligt die Anzahl der Behandlungsplätze auf Antrag der Trägerschaft und mit Einverständnis des Kantons.

Zusätzlich werden einige Methadon- und Subutexprogramme angeboten, diese werden einzeln vom Kantonsarztamt bewilligt. Die Anzahl der angebotenen Programme berücksichtigt unter anderem den Bedarf, die Räumlichkeiten, die personellen Ressourcen und das Umfeld.

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11. Sicherheit

Die Räumlichkeiten der HeGeBe Thun sind mit einer Alarmanlage gesichert. Es besteht ein Dispositiv für die Sicherheit der Patienten sowie des Behandlungspersonals, das in Zusam­menarbeit mit der Kantonspolizei erstellt wurde.

Die Betäubungsmittel werden unter Verschluss in einem Tresor gelagert. Die Handhabung der Betäubungsmittel entspricht den kantonalen und nationalen Richtlinien und wird von diesen Behörden regelmässig überprüft. 

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12. Datenschutz

Das Personal untersteht der ärztlichen Schweigepflicht, auch über die Anstellungsdauer hin­aus. Patientendaten werden unter Verschluss aufbewahrt und werden gegenüber Dritten nur offenbart, wenn der Patient schriftlich sein Einverständnis dazu gibt.

Das BAG ist berechtigt, unter Auferlegung der ärztlichen Schweigepflicht, personenbezogene Daten zur Kontrolle der Behandlungsqualität ge­mäss Artikel 16 der Ausführungsverordnung einzusehen.

Sämtliche Bearbeitungen von Personendaten zu Forschungszwecken sind dem Bundesge­setz über den Datenschutz unterstellt und werden anonymisiert durchgeführt.

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16. Verschiedenes

Das Betriebskonzept ersetzt das bisherige Konzept vom Juli 1999.

Entwurf mit Anpassungen der Vorstandsitzung vom 12.9.06.

Verfasst von Ariane Schweizer, Stellenleiterin am 19.9.06.

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