Inhaltsverzeichnis

  1. Name, Sitz und Zweck
  2. Mitgliedschaft
  3. Organisation
  4. Finanzielle Mittel
  5. Auflösung

3. Organisation

Art. 4

 

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • das Rechnungsrevisorat 

 

Art. 5

  

Zeichnungsberechtigung:

1 Präsident/Präsidentin, Vizepräsident/Vizepräsidentin und Kassier/Kassierin zeichnen und verpflichten den Verein kollektiv zu zweit.

2 Der Vorstand kann die Unterschriftenberechtigung auf weitere Personen ausdehnen und für einzelne Personen beschränken.

 

Art. 6

 

1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet alljährlich im ersten Semester statt. Weitere Mitgliederversammlungen finden statt, wenn es der Vorstand oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder verlangen.

2 Die Einberufung erfolgt durch persönliche Einladung des Vorstandes an die Mitglieder mit Traktandenliste mindestens 10 Tage im Voraus.

3 Beschlüsse können nur über angekündigte Traktanden gefasst werden. Anträge an die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand schriftlich und rechtzeitig einzureichen.

 

Art. 7

 

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  • Wahl der Vorstandsmitglieder und des Revisorats
  • Genehmigung der Jahresrechnungen und der Geschäftsberichte
  • Statutenänderungen
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge. Er beträgt für natürliche Personen maximal Fr. 50.-- und für juristische Personen maximal Fr. 100.--
  • Ausschluss von Mitgliedern
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  • Beschlussfassung über alle anderen durch Gesetz oder Statuten der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Gegenstände

 

Art. 8

 

In der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder das gleiche Stimmrecht.

 

Art. 9

 

Die Vereinsbeschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der/die Vorsitzende den Stichentscheid. Bei Wahlen entscheidet das Los. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen.

 

Art. 10

 

1 Der Vorstand besteht aus 4 - 5 Mitgliedern. Er setzt sich zusammen:

- 1 Sitz für die Direktion Soziales der STadt Thun (Beauftragte/r Früherfassung und Suchtfragen)

- 1 Sitz Direktion Sicherheit der Stadt Thun

- 1 Sitz Contact Netz Regionalstelle Thun-Oberland

- 1 Sitz Psychiatrische Dienste Thun

2 Der Vorstand konstituiert sich selbst; er bestimmt einen Präsident/eine Präsidentin, einen Vizepräsidenten /eine Vizepräsidentin

3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der/die Vorsitzende den Stichentscheid. Die Leitung des Substitutionszentrums nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil

4 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Während der Amtsperiode zu ersetzende Vorstandsmitglieder werden für den Test der Amtsdauer gewählt.

5 Die Leitung des Substitutionszentrums nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.

 

 

Art. 11

 

Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn nach aussen. Er ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind. Dies umfasst insbesondere:

  • Die Festsetzung und Überprüfung der strategischen Zielsetzungen
  • Genehmigung des Betriebs- und Behandlungskonzeptes und des Personalreglementes
  • Abschluss von Leistungsvereinbarungen, Mietverträgen, sowie weiteren Vereinbarungen und Verträgen mit strategischer Bedeutung
  • Die Genehmigung des Vereins- sowie der Betriebsbudgets
  • Die Vorberatung der Geschäfte der Mitgliederversammlung
  • Die Wahl der Leitung des Substitutionszentrums
  • Die Genehmigung der Stellenbeschriebe der Leitung des Substitutionszentrums.

 

Art. 12

 

1 Das Rechnungsrevisorat wird auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Es ist wiederwählbar.

2 Das Rechnungsrevisorat erstattet der Mitgliederversammlung jedes Jahr schriftlich Bericht über die Art und das Ergebnis der Rechnungsführung betreffend Vereinsrechnung, Betriebsrechnungen und Spezialfonds.

 

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1. Name, Sitz und Zweck

Art. 1

 

Unter dem Namen «Verein für Behandlung und Integration suchtkranker Menschen» besteht ein Verein nach Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Thun 

 

Art. 2

 

1 Der Verein bezweckt ein bedarfgerechtes Angebot im Bereich der Substitutionsbehandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen.

2 Er betreibt im Auftrag der Stadt Thun gemäss den gesetzlichen und betrieblichen Grundlagen das Zentrum für Substitutionsbehandlungen (HeGeBe Thun).

3 Der Verein kann Geschäfte eingehen und Verträge abschliessen, die geeignet sind den Vereinszweck zu fördern.1

 

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2. Mitgliedschaft

Art. 3

 

1 Als Mitglieder können Körperschaften des öffentlichen Rechts, juristische und natürliche Personen aufgenommen werden. Der Beitritt kann jederzeit erfolgen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er kann den Beitritt ohne Begründung ablehnen. Angestellte können nicht Mitgleider des Vereins werden.

2 Der Austritt aus dem Verein ist zulässig unter Beachtung einer sechsmonatigen Kündigungs­frist auf das Ende eines Kalenderjahres. Wird der Mitgliederbeitrag während zweier Jahre nicht bezahlt, erlischt die Mitgliedschaft.

 

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4. Finanzielle Mittel

Art. 13

 

Der Verein beschafft seine Mittel durch

  • Beiträge von Bund, Kanton, Gemeinden, Krankenkassen
  • Mitgliederbeiträge, welche das Vereinsvermögen bilden.
  • Legate und Spenden, die in Fonds fliessen und entsprechend deren Reglementen verwendet werden.

 

Art. 14

 

Finanzkompetenzen:

1 Die Leitung tätigt Ausgaben gemäss genehmigtem Betriebsbudget und im Rahmen des laufenden Rechnungsergebnisses

2 Zusätzliche Ausgaben zu Lasten des Vereinsvermögens oder den betrieblichen Reserven verlangen einen Vorstandsbeschluss.

 

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5. Auflösung

Art. 19

 

1 Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 aller abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

2 Wird der Verein aufgelöst, werden Gewinn und Kapital einer anderen, wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz, zugewendet.

Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 13. Juni 2006 genehmigt.Sie ersetzen jene vom 20. Juni 2000.

Der Präsident:              sig. Philipp Weber

                    

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